Vermutlich meinen die Beschwerdeführenden einen Abstand von 1.02 m. Aber auch bei diesem Abstand könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Sockelmauer gemäss der Stellungnahme der Firma M.________ AG vom 20. September 2023 beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden zu einer Erhöhung des Schallpegels führen soll, ist mit der Projektänderung überholt. Das geplante Aussengerät befindet sich nicht mehr vollständig vor der Nordwestfassade des Wohnhauses der Beschwerdegegnerschaft, wie auf dem Fassadenplan «Nord – Nordwest» der Projektänderung gut ersichtlich ist.