Dem Einwand der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2024, am neuen Standort betrage der Abstand zwischen der Wärmepumpe und Mauer «nur noch 1.02 cm und nicht mehr 1.20 cm», kann nicht gefolgt werden. Das von den Beschwerdeführenden angegebene Mass von 1.02 cm ist realitätsfremd. Der Luftausblas und die Wartung des Gerätes wären bei einem derart geringen Abstand zur Sockelmauer nicht gewährleistet. Zudem wäre die Zugänglichkeit zum Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft stark eingeschränkt. Vermutlich meinen die Beschwerdeführenden einen Abstand von 1.02 m. Aber auch bei diesem Abstand könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.