reduziere. In der Stellungnahme vom 6. Mai 2024 bestreitet die Beschwerdegegnerschaft zudem, dass sich die Distanz zur Stützmauer von angeblich 1.20 m auf 1.02 m verändert habe. Weiter weist sie darauf hin, dass die Wärmepumpe ausschliesslich zur Beheizung ihres Gebäudes eingesetzt werde. Das Brauchwarmwasser werde durch Sonnenkollektoren erwärmt. Dies bedeute, dass die maximale Vorlauftemperatur der Wärmepumpe aufgrund der angewandten Heizkurze selten 55 Grad Celsius erreichen werde. Im Übrigen verweist die Beschwerdegegnerschaft auf den Lärmschutznachweis, nach welchem der «maximale Schalldruckpegel» unabhängig von der Wassertemperatur gelte.