e) Die Beschwerdegegnerschaft entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2023, dass es sich beim Bericht von M.________ um ein reines Parteigutachten handle. Der Bericht enthalte keine konkreten Zahlen und die darin präsentierten Ergebnisse seien nicht nachvollziehbar. Die Aussagen im Bericht seien äusserst pauschal gehalten und gingen nur sehr oberflächlich auf die konkrete Situation ein. Aus den verschiedenen Stellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz sei ersichtlich, dass die Betonstützmauer die Schallemissionen nicht verschärfe, sondern