Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die Ausführungen des AUE würden mit Blick auf die Stellungnahme der Firma M.________ AG vom 20. September 2023 nicht überzeugen. In der Stellungnahme vom 20. September 2023 kritisierte der Stellvertretende Geschäftsführer der Firma M.________ AG, dass die Schallpegel aus dem Datenblatt der Hersteller theoretischen Laborwerten entsprächen und im Betrieb üblicherweise höher einzuschätzen seien. Zudem erachtete er den Luftausblas direkt an eine Stützmauer als problematisch, weil eine Überlagerung der Schallwellen zu einer Erhöhung des Schallpegels führen werde. Auch sei die Raumwirkung des Höflis aufgrund des Halleffekts heikel.