b) Die BVD holte beim AUE, der zuständigen kantonalen Fachbehörde in Lärmfragen, zur Projektänderung einen Bericht ein. In seinem Bericht vom 3. April 2024 hielt das AUE fest, dass die fragliche Wärmepumpe gemäss dem Schalldaten-Verzeichnis der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) im Nachtbetrieb einen Schallleistungspegel (Lw) von 47 dB(A) emittiere. Weiter hielt es fest, dass sich der distanzmässig nächste lärmrelevante Immissionsort an der Nordwestfassade des Wohnhauses K.________ 21 (Parzelle Nr. H.________) befinde und der Abstand der streitgegenständlichen Wärmepumpe zum relevanten Fenster an der Nordwestfassade des Wohnhauses K.________ 21 8.5 m betrage.