tigen Zunahme der Lärmbelastung wenigstens die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Die Einhaltung der Planungswerte hat somit den Charakter einer Vorsorgemassnahme, die die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 LSV nicht ersetzt, sondern zu dieser hinzutritt.20 Ab 1. November 2024 ist für die Lärmermittlung der Schallleistungspegel bei 2° Celsius massgebend.21 Gemäss der Vollzugshilfe 6.21 kann während der Übergangsfrist bis zum 1. November 2024 der Schallleistungspegel LWA2°C bereits verwendet werden, falls der Wert vorliegt oder dem Schalldaten-Verzeichnis der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) entnommen werden kann.22