40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die ES II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Nach Anhang 6 LSV ergibt sich der massgebende Beurteilungspegel (Lr) aus der Summe des A-bewerteten Mittelungspegels (Leq) am Immissionsort und der Pegelkorrektur (K1-K3).18 Die Planungswerte unterschreiten die in den Immissionsgrenzwerten definierten kritischen Schädlichkeits- und Belästigungsgrenzen.19 Durch die Anwendung der Planungswerte soll unter anderem erreicht werden, dass auch bei einer künf-