schriften der Empfindlichkeitsstufe (ES) II gelten (Art. 32 Abs. 2 GBR17 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die ES II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.