a) Verfahrensgegenstand der Projektänderung bildet, wie erwähnt, eine Luft-Wasser-Wärme- pumpe des Typs «UltraSource B comfort C (11)» in Splitbauweise der Firma I.________ AG. Bei der fraglichen Luft-Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG15 und Art. 2 Abs. 1 LSV16. Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz anwendbar sind. Bei der geplanten Wärmepumpe handelt es sich um eine Neuanlage im Sinne von Art. 47 Abs. 1 LSV. Für Neuanlagen gelten die Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Die geplante Wärmepumpe wird dabei nach Anhang 6 LSV beurteilt.