Verglichen mit dem ursprünglich bewilligten Wärmepumpentyp weist der neue Wärmepumpentyp zudem niedrigere maximale Schallleistungspegel im Nacht- und Tagbetrieb auf. Die Hauptmerkmale des alten Bauvorhabens, wie die äusseren Masse, die Zweckbestimmung und der Standort, haben sich somit durch die Projektänderung nicht oder nur unwesentlich verändert. Das geänderte Projekt ist somit in seinen Grundzügen gleich geblieben und daher als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD zu behandeln, was zwischen den Parteien unbestritten ist. Die BVD hat die Beschwerdeführenden und die Gemeinde Meikirch zur Projektänderung angehört.