43 Abs. 3 Satz 1 BewD die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören. Danach kann das Verfahren ohne erneute Publikation fortgesetzt werden, wenn keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD).