b) Gemäss Art. 43 BewD13 kann der Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines Beschwerdeverfahrens vor der BVD eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD setzt voraus, dass das Projekt in seinen Grundzügen gleich bleibt. Erfolgt die Projektänderung während des Beschwerdeverfahrens, so sind nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 BewD die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören.