Dieses Vorgehen der Gemeinde ist sachgerecht und nicht zu beanstanden, wenn es im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens um die Beurteilung technisch anspruchsvoller Fragen geht. Hinzu kommt, dass eine Behörde nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, sich mit allen Parteistandpunkten vertieft auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen, wenn sie es von vornherein für unerheblich betrachtet. Vielmehr darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.12 Die Vorinstanz hat somit ihre Begründungspflicht nicht verletzt.