Nach der Rechtsprechung kann die Begründung eines Entscheids auch in einem Verweis auf ein anderes Dokument bestehen, beispielsweise auf ein Sitzungsprotokoll oder auf einen Bericht.10 Die Vorinstanz musste deshalb im Bauentscheid nicht nochmals im Detail begründen, weshalb die Planungswerte der LSV eingehalten werden und die Anlage dem Vorsorgeprinzip Rechnung trägt. Sie durfte im angefochtenen Bauentscheid auf den ausführlichen Fachbericht des AUE verweisen und gestützt darauf die Einsprachepunkte als öffentlich-rechtlich unbegründet beurteilen.