g) Aus dem Verweis der Vorinstanz im angefochtenen Bauentscheid ergibt sich zusammen mit den Ausführungen im dreiseitigen Fachbericht des AUE vom 14. Juli 2023, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und aus welchen Gründen sie die Baubewilligung erteilt bzw. die Einspracherügen als unbegründet beurteilt hat. Nach der Rechtsprechung kann die Begründung eines Entscheids auch in einem Verweis auf ein anderes Dokument bestehen, beispielsweise auf ein Sitzungsprotokoll oder auf einen Bericht.10