Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz im Bauentscheid nicht vertieft mit den konkreten Rügen der Beschwerdeführenden, insbesondere zur Einhaltung der Grenzwerte der LSV und zur Innenaufstellung der Wärmepumpe auseinandergesetzt hat. Aufgrund der immissionsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache vom 27. April 2023 und in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2023 holte die Vorinstanz jedoch beim AUE einen Fachbericht ein, wie dies in Art. 22 Abs. 1 Bst. e BewD vorgesehen ist.