c) Die Gemeinde Meikirch ist der Ansicht, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober hält sie fest, dass sie sich bei ihrem Bauentscheid auf den Fachbericht des AUE und dessen Beurteilung abgestützt habe. Dabei habe keine Veranlassung bestanden, den Fachbericht infrage zu stellen, zumal die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen keine Beweise vorgelegt hätten.