3/22 BVD 110/2023/153 sich dazu zu äussern, gehabt, weshalb ihr Gehörsanspruch gewahrt worden sei. Die Einsprache sowie die Schlussstellungnahme würden dies unterstreichen. Sollte die BVD die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz dennoch bejahen, seien die Verfahrenskosten von der Vorinstanz und nicht von ihr zu tragen.