a) Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG5 verletzt. Sie bringen vor, sie hätten in ihrer Einsprache ausführlich dargelegt, weshalb die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe die Grenzwerte der LSV nicht einhalte. Sie hätten auch dargelegt, aus welchen Gründen der Fachbericht des AUE fehlerhaft sei. Die Gemeinde sei im angefochtenen Bauentscheid mit keinem Wort auf diese Argumente eingegangen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei.