seit ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 (Beschwerdeantwort) nicht grundsätzlich geändert hätten und sie die in der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2023 gestellten Rechtsbegehren bestätige. In ihren Schlussbemerkungen vom 21. Mai 2024 halten die Beschwerdeführenden fest, dass sie an den in der Beschwerde vom 25. September 2023 und in der Stellungnahme vom 17. April 2024 gestellten Rechtsbegehren festhalten und auf die bisherigen Eingaben verweise. Die Gemeinde Meikirch hat keine Schlussbemerkungen eingereicht. 5. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten und die Berichte des AUE wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.