___ innert der 30-tägigen Frist keine Einsprache gegen die Projektänderung erhoben hat. Mit gleicher Verfügung erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 teilt die Beschwerdegegnerschaft mit, dass sich die Bedingungen 1 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).