Sie beantragen die Aufhebung des Bauentscheids und die Erteilung des Bauabschlags. In formeller Hinsicht machen sie geltend, die Vorinstanz sei im Bauentscheid auf ihre Vorbringen in der Einsprache, die Grenzwerte der LSV1 seien nicht eingehalten und der Fachbericht des AUE sei fehlerhaft, mit keinem Wort eingegangen. Sie sind der Meinung, dass dies eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden sodann geltend, die geplante Wärmepumpe halte die Grenzwerte der LSV nicht ein und dem bundesrechtlichen Vorsorgeprinzip sei nicht genügend Rechnung getragen worden.