c) Die Beschwerdegegnerschaft als Baugesuchstellende tragen zudem die Kosten des Baubewilligungsverfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD11). Dies gilt auch im Falle der Aufhebung des vorinstanzlichen Bauentscheides. Gemäss Bauentscheid der Einwohnergemeinde Interlaken vom 23. August 2023 belaufen sich die amtlichen Kosten auf CHF 4566.60. Diese bleiben der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Interlaken zuständig. d) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 26-27 N. 5;