a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das geplante Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig ist, da die baupolizeilichen Masse und Vorschriften nicht eingehalten sind. Der Entscheid der Einwohnergemeinde Interlaken vom 23. August 2023 ist aufzuheben. Dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerschaft. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10).