Es ist aber besondere Zurückhaltung geboten, wenn die ästhetische Verbesserung gleichzeitig eine grössere Ausnützung zur Folge hat, denn Art und Mass der reglementarischen Nutzung sollen aus ästhetischen Gründen grundsätzlich weder eingeschränkt noch ausgedehnt werden. Zudem kommen Ausnahmen aus ästhetischen Gründen in der Regel nur bei An- und Umbauprojekte, bei denen die Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, in Frage, nicht aber bei Neubauprojekten.9 Vorliegend ist kein Ausnahmegrund ersichtlich. Zwar hat ein Workshopverfahren stattgefunden und die Denkmalpflege hat dem Vorhaben zugestimmt.