Zudem gilt nach der Rechtsprechung, dass eine ästhetisch bessere Lösung zwar ausnahmsweise eine Ausnahme rechtfertigen kann, wenn ohne die Ausnahme keine architektonisch befriedigende Lösung zu erreichen ist. Es ist aber besondere Zurückhaltung geboten, wenn die ästhetische Verbesserung gleichzeitig eine grössere Ausnützung zur Folge hat, denn Art und Mass der reglementarischen Nutzung sollen aus ästhetischen Gründen grundsätzlich weder eingeschränkt noch ausgedehnt werden.