Soweit die Vorinstanz mit den Hinweisen auf die Integration in die Umgebung bzw. das Ortsbild Ausnahmegründe geltend machen will, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerschaft keine Ausnahmegesuche eingereicht hat. Zudem gilt nach der Rechtsprechung, dass eine ästhetisch bessere Lösung zwar ausnahmsweise eine Ausnahme rechtfertigen kann, wenn ohne die Ausnahme keine architektonisch befriedigende Lösung zu erreichen ist.