Daran ändern auch die Ausführungen der Vorinstanz nichts: Wie bereits erwähnt, kann vorliegend Art. 512 GBR nicht angewandt werden, da sich das Bauvorhaben ausserhalb der Baugruppe und ausserhalb des Ortsbildgestaltungsbereichs befindet. Der Verweis auf die BMBV als kantonale Vorschrift ist unbehelflich. Die zulässige Anzahl Vollgeschosse und die massgebenden Masse 8 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) 7/9 BVD 110/2023/152