Das zweite Obergeschoss soll demnach eine Geschossfläche von 123.87 m2 ausweisen und das Attikageschoss eine Geschossfläche von 93.04 m2. Die Geschossfläche des Attikageschosses würde mehr als 70 % der Geschossfläche des darunter liegenden zweiten Obergeschosses betragen. Die Kriterien für die Erstellung eines Attikageschosses sind nicht erfüllt. In der Wohnzone W3 sind drei Vollgeschosse zugelassen. Mit dem als Attika bezeichneten Geschoss würde das Bauvorhaben vier Vollgeschosse aufweisen, was gemäss Art. 212 Abs. 1 GBR nicht zugelassen ist. Das Vorhaben ist auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.