212 Abs. 4 Bst. e GBR sind Attikageschosse mit einer Geschosshöhe von 3.50 m zugelassen, wenn sie eine minimale Rückversetzung auf einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Vollgeschoss von 2.50 m aufweisen und die maximale Geschossfläche des Attikageschosses im Verhältnis zum darunterliegenden Vollgeschoss 70 % beträgt.