b) In der Wohnzone W3 sind drei Vollgeschosse zugelassen (Art. 212 Abs. 1 GBR). Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach- und Attikageschosse (Art. 18 BMBV8). Als Attikageschoss gilt ein auf Flachdächern aufgesetztes zusätzliches Geschoss, welches die zulässigen Masse gemäss Art. 212 Abs. 4 Bst. e GBR nicht übersteigt (Art. A137 Abs. 1 GBR). Gestützt auf Art. 212 Abs. 4 Bst.