In ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2023 führt die Vorinstanz aus, das Projekt sei Resultat eines qualifizierten Verfahrens, so dass Art. 512 GBR auf das Bauprojekt inkl. der Rückversetzung des Attikageschosses angewendet werden könne. Die Vorinstanz führt aus, die Integration des neuen Gebäudes K.________strasse 15a in das ISOS-Gebiet und der Erhalt der Umgebung des schützenswerten Objekts an der J.________strasse 16 würden höher gewichtet als die kantonalen Bestimmungen gemäss BMBV über die Attikavorschriften. Beim ISOS-Gebiet sowie dem Bauinventar handle es sich ebenfalls um kantonale Vorschriften.