Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben zumindest die Gebäudeabstände gegenüber den Parzellen Nr. G.________ und Nr. I.________ nicht einhält. Die Beschwerdegegnerschaft macht keine Anwendungsfälle von Art. A144 Abs. 3 GBR geltend; entsprechende Umstände sind auch nicht nachgewiesen. Aber selbst wenn die Voraussetzungen von Art. A144 Abs. 3 GBR erfüllt wären, wären die massgebenden Gebäudeabstande nicht eingehalten. Wie oben ausgeführt, kann sich das Bauvorhaben aufgrund der Lage ausserhalb des Ortsbildgestaltungsbereichs nicht auf