GBR aber nur ein Abstand von 5.40 m eingehalten werden (75 % von 7.20 m). Gemäss den Massangaben der Bauherrschaft beträgt der Gebäudeabstand zwischen dem Bauvorhaben und dem Gebäude auf der Parzelle Nr. G.________ allerdings nur 5.29 m. Der minimal einzuhaltende Gebäudeabstand wird somit auch dann unterschritten, wenn ein Fall von Art. A144 Abs. 3 GBR vorliegen würde.