Falls das Gebäude auf der Parzelle Nr. G.________ aufgrund einer Ausnahmebewilligung oder aufgrund früherer baurechtlichen Bestimmungen den Grenzabstand zur Bauparzelle unterschreitet, ergibt sich Folgendes: Der ordentliche kleine Grenzabstand des Gebäudes auf der Parzelle Nr. G.________ gegenüber der Bauparzelle müsste 5.00 m betragen, beträgt aber nur von 2.20 m, was eine Unterschreitung um 2.80 m ergibt. Der ordentliche Gebäudeabstand von 10.00 m würde sich daher auf 7.20 m reduzieren (vgl. Art. A144 Abs. 3 GBR). Aufgrund des Vorliegens eines Näherbaurechts müsste gemäss Art. A144 Abs. 4 GBR aber nur ein Abstand von 5.40 m eingehalten werden (75 % von 7.20 m).