Gegenüber der westlich gelegenen Parzelle Nr. G.________ müsste ein ordentlicher Gebäudeabstand von 10.00 m eingehalten werden, abzüglich die 25 % aufgrund des Näherbaurechts folglich mindestens ein Abstand von 7.50 m. Der Abstand zwischen den beiden Gebäuden beträgt aber nur 5.20 m, wobei das Gebäude auf der Parzelle Nr. G.________ gegenüber der Bauparzelle nur einen Grenzabstand von 2.20 m hat. Auch auf dieser Seite ist der Mindest-Gebäudeabstand nicht eingehalten. Falls das Gebäude auf der Parzelle Nr. G.________ aufgrund einer Ausnahmebewilligung oder aufgrund früherer baurechtlichen Bestimmungen den Grenzabstand zur Bauparzelle unterschreitet, ergibt sich Folgendes: