Zwischen den Gebäuden auf den Parzellen Nrn. H.________ und B.________ müsste ein Gebäudeabstand von 17.00 m resp. 24.00 m (falls bei der Parzelle Nr. B.________ der grosse Grenzabstand westlich liegt) eingehalten werden, welcher aufgrund des Vorliegens eines Näherbaurechts auf maximal 12.75 resp. 18.00 m reduziert werden könnte. Der vorgesehene Gebäudeabstand beträgt ca. 15.50 m, womit der Gebäudeabstand eingehalten wäre, wenn auf der Parzelle Nr. B.________ im Westen nur ein kleiner Grenzabstand eingehalten werden müsste. Muss das Gebäude auf Parzelle Nr. B.__