Vorliegend müsste das Bauprojekt zum Gebäude J.________strasse 16 auf der Parzelle Nr. I.________ grundsätzlich die Summe der kleinen Grenzabstände von je 5.00 m, ausmachend 10.00 m, einhalten. Durch Erteilung eines Näherbaurechts kann der Gebäudeabstand um maximal 25 % auf 7.50 m reduziert werden. Der Gebäudeabstand macht jedoch nur 4.66 m aus, der minimale Gebäudeabstand ist somit klar unterschritten. Es liegt auch kein Fall von Art. A144 Abs. 3 GBR vor, da das Gebäude auf der Parzelle Nr. I.________ nicht aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder Ausnahmebewilligungen den Grenzabstand nicht einhält, sondern aufgrund der kürzlich erfolgten Abparzellierung.