Die Grenzabstände gemäss Art. 212 GBR werden zu keiner Seite hin eingehalten. Es liegen allerdings bei allen drei angrenzenden Grundstücken Näherbaurechte vor. Die Unterschreitung der Grenzabstände ist daher zulässig. Allerdings muss auch bei Vorliegen von Näherbaurechten oder sonstigen Vereinbarungen zwischen nachbarlichen Grundstücken ein Gebäudeabstand eingehalten werden; der ordentliche reglementarische Gebäudeabstand darf bei einem Näherbaurecht um maximal 25 % reduziert werden (Art. A144 Abs. 4 GBR).