__ zugewandten Seite festgelegt hat. Wäre auf dieser Seite nur ein kleiner Grenzabstand vorgesehen, wäre nämlich ein Näherbaurecht gar nicht notwendig. Auch die Vorinstanz 7 Vgl. Plan Grundrisse vom 1.3.2023, Grundriss EG 5/9 BVD 110/2023/152 geht in ihrem Entscheid davon aus, dass der grosse Grenzabstand auf der Ostseite festgelegt wurde.