Aufgrund der Ost-West-Ausrichtung der Längsseiten kann die besonnte Längsseite nicht klar bestimmt werden. Aus den Baugesuchsunterlagen ergibt sich nicht eindeutig, ob die Beschwerdegegnerschaft die besonnte Längsseite auf der östlichen oder auf der westlichen Seite festgelegt hat. Aufgrund der Tatsache, dass die Eigentümerin der Parzelle Nr. B.________ der Beschwerdegegnerschaft mit dem Formular «Näherbaurecht» das Recht erteilt, den projektierten Bau mit einem reduzierten Grenzabstand von 5.00 m zu erstellen, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerschaft die besonnte Längsseite an der östlichen, der Parzelle Nr. B.________ zugewandten Seite festgelegt hat.