A144 Abs. 3 GBR). Werden Näherbaurechte eingeräumt, darf der ordentliche reglementarische Gebäudeabstand um maximal 25 % reduziert werden (Art. A144 Abs. 4 GBR). d) Das geplante Gebäude weist eine Länge von 12.40 m und eine Breite von 10.65 m auf. Die beiden Längsseiten sind östlich und westlich orientiert. Das Bauvorhaben weist zur westlich gelegenen Parzelle Nr. G.________ einen Grenzabstand von 2.56 m, zur südlich gelegenen Parzelle Nr. I.________ einen Grenzabstand von 4.66 m und zur östlich gelegenen Parzelle Nr. B.________ einen Grenzabstand von 5.00 m auf.7