Gestützt auf Art. 412 GBR haben Bauten allseitig die vorgeschriebenen Bau- und Gebäudeabstände einzuhalten. Nach Art. A144 GBR ist der Gebäudeabstand die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäuden, welcher mindestens der Summe der nach Art. 212 Abs. 1 GBR vorgeschriebenen Grenzabstände entspricht. Falls Bauten aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder Ausnahmebewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand zwischen diesen Bauten um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstandes (Art. A144 Abs. 3