Der grosse Grenzabstand ist die zulässige kürzeste Entfernung der projizierten Fassadenlinie auf der besonnten Längsseite des Gebäudes von der Grundstücksgrenze, wobei rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen wird (Art. A143 Abs. 1 GBR). Falls keine Gebäudeseite mehr als 10 % länger ist oder bei einer Ost- West-Orientierung der Längsseite gilt die besonnte Längsseite als nicht eindeutig bestimmbar. In diesen Fällen bestimmt der Baugesuchsteller, auf welcher Fassade der grosse Grenzabstand gemessen wird, ausgenommen die Nordfassade (Art. A143 Abs. 2 GBR).