c) In der Wohnzone W3 ist gemäss Art. 212 Abs. 1 GBR ein kleiner Grenzabstand von 5.00 m und ein grosser Grenzabstand von 12.00 m einzuhalten. Der kleine Grenzabstand bezeichnet gestützt auf Art. A142 GBR die zulässige kürzeste Entfernung der projizierten Fassadenlinie des Gebäudes von der Grundstücksgrenze. Der kleine Grenzabstand wird auf den Schmalseiten und der beschatteten Längsseite des Gebäudes gemessen. Der grosse Grenzabstand ist die zulässige kürzeste Entfernung der projizierten Fassadenlinie auf der besonnten Längsseite des Gebäudes von der Grundstücksgrenze, wobei rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen wird (Art. A143 Abs. 1 GBR).