Die Vorinstanz begründe die Zulässigkeit dieser Abweichungen vom Baureglement mit Art. 512 GBR, nach welchem die Baubewilligungsbehörden in Ortsbildgestaltungsbereichen und auf Empfehlung der Fachberatung oder auf Grundlage des Ergebnisses eines qualifizierten Verfahrens von den baupolizeilichen Massen abweichen könne. Das Bauvorhaben liege aber nicht in einem Ortsbildgestaltungsbereich, weshalb dieser Artikel vorliegend nicht angewendet werden dürfe. Noch wenn er anwendbar wäre, sei bei der Erteilung von Ausnahmen besondere Zurückhaltung angebracht. 5 Vorakten der Vorinstanz, pag. 171 6 Vorakten der Vorinstanz, pag. 171