___) ausführt, das Grundstück befinde sich nur sehr untergeordnet im Ortsbildgestaltungsbereich und der Baugruppe B, da auch das Wohnhaus auf dieser Parzelle nicht im Ortsbildgestaltungsbereich liege. Aus diesem Grund kam die Vorinstanz in Bezug auf ein mögliches Bauvorhaben auf Parzelle Nr. B.________ zum Schluss, dass Art. 512 GBR nicht zur Anwendung kommen könne.6 4. Grenz- und Gebäudeabstände a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Bauvorhaben unterschreite die Grenz- und Gebäudeabstände zu benachbarten Parzellen um mehrere Meter. Näherbaurechte würden das Abweichen von Grenzabständen zulassen, aber nicht die Unterschreitung der Gebäudeabstände.