Aus den Vorakten der Vorinstanz geht im Übrigen hervor, dass die Vorinstanz in einem vergleichbaren Fall zum gleichen Schluss kam: Für die auf der Ostseite der Bauparzelle gelegene Nachbarparzelle Nr. B.________ wurde eine Voranfrage bei der Vorinstanz eingereicht. Aus der Korrespondenz zu dieser Voranfrage geht hervor, dass die Vorinstanz in Bezug auf das Gebäude an der K.________strasse 15 (Parzelle Nr. B.________) ausführt, das Grundstück befinde sich nur sehr untergeordnet im Ortsbildgestaltungsbereich und der Baugruppe B, da auch das Wohnhaus auf dieser Parzelle nicht im Ortsbildgestaltungsbereich liege.