«1 Die Ortsbildgestaltungsbereiche bezwecken die Erhaltung, die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für das Ortsbild prägenden Elemente, Merkmale und Strukturen. 2 Die Ortsbildgestaltungsbereiche sind im Zonenplan 2 grundeigentümerverbindlich ausgeschieden. 3 Die Baukommission kann in Ortsbildgestaltungsbereichen zur Beurteilung von Baugesuchen eine Fach- stelle beiziehen. (…)» Für Ortsbildgestaltungsbereiche nach Art. 511 GBR kann die Baubewilligungsbehörde Art. 512 GBR anwenden: